Deutsch - Israelische Tierärztegesellschaft
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Satzung


Gemeinnütziger Verein zur Förderung deutsch-israelischer Beziehungen

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsch-Israelische-Tierärztegesellschaft e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet DITG. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.

Aufgaben und Zweck

  1. Die DITG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” in der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Schaffung und Förderung von Kontakten zwischen deutschen und israelischen Veterinärmedizinern und Studierenden der Veterinärmedizin als Beitrag zu den Bemühungen um Verständigung, Freundschaft und gegenseitige Unterstützung zwischen dem deutschen und dem israelischen Volk; die Förderung von veterinärmedizinischer Wissenschaft und Forschung im weitesten Sinne in beiden Ländern; die Förderung des Jugendaustausches zwischen beiden Ländern.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • die Veranstaltung regelmäßiger gegenseitiger Besuchsprogramme, an denen Veterinärwissenschaftler und Studierende der Veterinärmedizin beider Länder teilnehmen, wobei die Programme der Weiterbildung und dem Austausch von wissenschaftlichen und praktischen beruflichen Erfahrungen dienen sollen;
    • die Unterstützung bedürftiger junger Veterinärmediziner und Studierender der Veterinärmedizin, um ihnen die Teilnahme an den Besuchsprogrammen zu ermöglichen;
    • die Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben der Veterinärmediziner und Studierender der Veterinärmedizin beider Länder;
    • die gegenseitige Information über berufsspezifische, historische, gegenwärtige, politische und kulturelle Vorgänge in beiden Ländern, durch Austausch von Informationsschriften und Einrichtungen der modernen elektronischen Informationstechnik;
    • die Einrichtung eines Vermittlungsdienstes für Studienreisen von Veterinärmedizinern und Studierenden der Veterinärmedizin beider Länder;
    • die Einrichtung eines Jugend- und Studentenaustauschwerkes.
    • Der Verein kann auch gemeinnützige Körperschaften in Israel durch Beschaffung und Weiterleitung finanzieller Mittel fördern, vorausgesetzt, die gemeinnützigen Körperschaften in Israel sind den vorgenannten Zielen verpflichtet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Israelische Gesellschaft mit ihrem Sitz in Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

Mitglieder

Die DITG setzt sich zusammen aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Mitglieder der DITG können natürliche, juristische Personen und andere Personenmehrheiten werden, sowie israelische, deutsche und Tierärzte anderer Nationen und deren Angehörige.

  • Alle Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Jedes Mitglied besitzt Wahlrecht und hat eine nicht übertragbare Stimme.
  • Die Aufnahme in die DITG kann jederzeit schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder der schriftlichen Kündigung dem Vorstand gegenüber mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres.
  • Über einen Ausschluß wegen Schädigung des Vereinsinteresses entscheidet nach vorheriger Anhärung des Mitglieds der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Organe der DITG

  • das Präsidium
  • die Vorstände
  • die Mitgliederversammlung

Präsidium

Das Präsidium der DITG setzt sich aus:

  • je zwei Mitgliedern des Vorstandes der deutschen und der israelischen Sektion zusammen
  • dem jeweiligen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  • Vorsitzender des Präsidiums mit der Bezeichnung Präsident ist der Vorsitzende des Vorstandes einer der zwei Sektionen
  • der Stellvertreter der Vorsitzende der anderen Sektion. Der Vorsitz wechselt alle fünf Jahre zwischen Israel und Deutschland.

Vorstände

Die Vorstände der zwei Sektionen setzen sich aus je fünf Mitgliedern zusammen, die alle fünf Jahre von der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl gewählt werden.

Sie bestehen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer
  • dem Beisitzer

Die Vorstände der Sektionen führen die Geschäfte der DITG auf nationaler Ebene.

  • Die Sitzungen der Vorstände finden mindestens einmal im Jahr
  • die Sitzungen des Präsidiums mindestens einmal in zwei Jahren statt.
  • Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vorstände bzw. des Präsidiums statt.

Vorstände und Präsidium treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Präsidenten. Von den Sitzungen fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden bzw. vom Präsidenten unterzeichnet und den Mitgliedern der Vorstände bzw. des Präsidiums zugestellt wird. Gemäß § 26 BGB wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein oder durch jeweils zwei der übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen, den fördernden und den Ehrenmitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung auf nationaler Ebene findet mindestens alle zwei Jahre, die Mitgliederversammlung auf internationaler Ebene nach Möglichkeit ebenfalls alle zwei Jahre statt. Der Ort der Mitgliederversammlung auf internationaler Ebene soll zwischen Deutschland und Israel wechseln.

Auf einen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hin, findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Begründung ist der Einladung beizufügen. Vorstände und Präsidium bestimmen Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf nationaler und internationaler Ebene. Die Einladung zur nationalen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens vier Wochen, zur internationalen Mitgliederversamlung durch den Präsidenten mindestens zwölf Wochen vor dem Versammlungstermin. Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 bzw. 6 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden bzw. Präsidenten eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlußfähigkeit lieg vor, wenn 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 15 % der Mitglieder anwesend, so wird die Versammlung geschlossen und im gleichen Augenblick wieder einberufen. Die anwesenden Mitglieder sind dann beschlussfähig.

In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen erscheinen:

  • Tätigkeitsbericht des Prasidenten bzw. Vorsitzenden
  • Kassenbericht und Kassenprüfbericht
  • Bericht über die Mitgliederbewegung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Präsidenten zu unterschreiben ist.

Mitgliedsbeitrag, Kassenführung, Kassenprüfung

Jede Sektion erhebt einen eigenen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festlegt.

Die Kassenführung erfolgt für jede Sektion getrennt. Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von fünf Jahren einen Kassenprüfer, der die Kasse so rechtzeitig prüft, daß er bei der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht vorlegen kann.

Mitglieder von Vorstand und Präsidium erhalten keine Vergütung und keine Auslagenerstattung. Davon ausgenommen ist die Geschäftsstelle, die lediglich Auslagenerstattung geltend machen kann.

Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die stimmberechtigten Mitglieder auf schriftlichem Wege beschlossen. Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn sich mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder dagegen ausspricht.

Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt, können durch den Vorstand beschlossen werden. Grundsätzlich finden Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung statt und werden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern vorgenommen. Auf Vorschlag der Vorstände bzw. des Präsidiums kann auch mittels Briefwahl abgestimmt werden.

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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